Schliesslich verweist die Beschwerdegegnerin erneut auf ihre früheren Tätigkeiten in der Region G. Wenn die Beschwerdeführerin insinuiere, die Vernetzung der Beschwerdegegnerin sei in den letzten zwei Jahren einfach weggefallen, irre sie. Viele der relevanten Kontaktpersonen bei Behörden, Unternehmen, Vereinen und Freiwilligenverbänden, mit welchen die Beschwerdegegnerin bzw. die jeweils für die Beschwerdegegnerin zuständigen Personen sich beim letzten Leistungsauftrag vernetzt hätten, seien auch Jahre später noch im Amt. Es sei diesbezüglich auch unzutreffend, dass Vernetzungen losgelöst von Schlüsselpersonen zu