Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Angebot der Beschwerdegegnerin halte zum Zuschlagskriterium ZK03 nur einen «gewünschten», nicht aber einen «existierenden» Zustand fest, entgegnet die Beschwerdegegnerin dahingehend, die Vorinstanz habe in Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung auch Anbietern, welche derzeit nicht in der jeweiligen Region tätig sind, die Möglichkeit der Teilnahme gewährt. Dies bedeute, dass bei der Bewertung zwangsweise auch auf nicht implementierte Konzepte habe abgestellt werden müssen.110