Immerhin bestünden Kontakte zu 55 Unternehmen sowie zu sieben Schlüsselunternehmen im Los G, die im Angebot der Beschwerdegegnerin mit Firma, Adresse und Kontaktperson bezeichnet seien. Warum die Vorinstanz der Auffassung war, dies sei wenig, sei nicht nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin – welche die volle Punktzahl beim Zuschlagskriterium ZK03 erhielt – keinen einzigen Kontakt zu einem konkret genannten Unternehmen im Los G nachgewiesen habe.108