Die Zuschlagskriterien hätten die Vernetzung der Organisation selbst und nicht die persönliche Vernetzung von Schlüsselpersonen verlangt. Schlüsselpersonen könnten, aus welchen Gründen auch immer, eine Organisation verlassen. Der von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Mandatsleiter sei im Übrigen erstmals in der Region von Los G tätig. Es sei demnach weder plausibel noch nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin nachhaltige Kontakte in der Region von Los G habe.104