Schliesslich wiederholt die Beschwerdeführerin das bereits in der Beschwerde vom 6. Mai 2019 geäusserte Vorbringen, wonach die Beschwerdegegnerin derzeit über keine Vernetzung in der Region des Los G verfüge. Dies ergebe sich gerade auch aus der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2019, in der auf Tätigkeiten in der Region K und im Kanton Solothurn verwiesen werde. Zudem könne sich die Beschwerdegegnerin nicht auf Kontakte von Schlüsselpersonen berufen. Die Zuschlagskriterien hätten die Vernetzung der Organisation selbst und nicht die persönliche Vernetzung von Schlüsselpersonen verlangt.