6.6.2.4 In der Replik vom 24. Juli 2019 bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre Kritik an der Bewertung des Angebots der Beschwerdegegnerin beim Zuschlagskriterium ZK03. Die Argumentation in der Beschwerdevernehmlassung der Vorinstanz vom 29. Mai 2019 passe nicht zu den Äusserungen im Evaluationsbericht vom 3. April 2019 und auch nicht zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 12. Juli 2019. Die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2019 stehe «dann auch noch zu allem quer». Besser könne, so die Beschwerdeführerin, eine willkürliche Bewertung gar nicht bewiesen werden. 99