Konkret zu den Rügen der Beschwerdeführerin zur Bewertung des Angebots der Beschwerdegegnerin beim Zuschlagskriterium ZK03 weist die Vorinstanz darauf hin, dass die ausgeschriebenen Leistungen (erst) ab dem 1. Juli 2020 umgesetzt werden müssen. Es sei zudem «im ZK klar beschrieben», dass in der einzureichenden schriftlichen Dokumentation die geplanten Massnahmen zur regionalen Vernetzung sowie die Nachweise über aktuelle Vernetzungen in der Region festgehalten werden sollen. Die aktuelle Vernetzung sei nur ein Teil des Kriteriums. Der andere Teil bestehe aus den geplanten Massnahmen, um eine Vernetzung zu erreichen.