Unter ‚Form des Nachweises’ gab die Vorinstanz ausserdem bereits in den Ausschreibungsunterlagen eine (nicht abschliessende) Liste an Punkten bekannt, die in der Bewertung der Angebote entsprechend positiv bewertet würden. Erfüllte ein Anbieter bereits einen Punkt, den die Vorinstanz als wichtig für die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit erachtete, nicht, so vergab die Vorinstanz nicht die volle Punktzahl.»94