Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Angebot der Beschwerdegegnerin hätte beim Zuschlagskriterium ZK03, aufgrund der fehlenden Aktivität in der Region, mit 0 Punkten bewertet werden müssen.92 6.6.2.2 Die Vorinstanz hält in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 29. Mai 2019 an ihrer Bewertung des Zuschlagskriteriums ZK03 beim Angebot der Beschwerdegegnerin fest.93 Sie führt zur Bewertung des Zuschlagskriterium ZK03 in allgemeiner Weise aus: