Die Beschwerdegegnerin sei seit mehreren Jahren nicht mehr in der das streitgegenständliche Los G betreffenden Region G aktiv. Die Beschwerdegegnerin sei somit gar nicht in der Lage, auch nur in einem der drei genannten Bereiche über ein regionales Netzwerk zu verfügen. Sie könne somit den Nachweis des Zuschlagskriteriums ZK03 höchstens hinsichtlich der geplanten Massnahmen zur künftigen regionalen Vernetzung erbringen. Der Nachweis, dass bereits eine Vernetzung in der Region besteht, scheitere an der fehlenden Aktivität in der Region. Die Beschwerdeführerin verweist dazu auf ein Zeitungsinterview mit dem ehemaligen Asylkoordinator des Kantons Bern.91