6.6.2.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde vom 6. Mai 2019 geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zum Schluss gelangen konnte, dass es aufgrund der von der Beschwerdegegnerin zum ZK03 dokumentierten Massnahmen und Nachweise «plausibel und nachvollziehbar» sei, dass die Zuschlagsempfängerin «zwei der drei Ziele zu einem hohen Grad erreicht».90