«Die Vorinstanz erachtet es aufgrund der Dokumentation von Z.___ zu diesem Zuschlagskriterium als plausibel und nachvollziehbar, dass von den in Anhang 3 der Ausschreibung vorgegebenen drei Zielen (...) zumindest die beiden Ziele - ‚Akquirierung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen in Unternehmen’ - ‚Gutes Einvernehmen mit Behörden insbesondere in Bezug auf Unterbringung’ zu einem hohen Grad erreicht werden.»87 Zu diesem Ergebnis kam die Vorinstanz aus den folgenden Überlegungen: