Vor diesem Hintergrund musste der Beschwerdeführerin klar sein, dass sie die Wirksamkeit der von ihr geplanten Massnahmen logisch – und damit auch «theoretisch» – beschreiben muss. Die Ausschreibungsunterlagen gaben keinen Seite 38 von 66 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.741