Gefordert war gemäss den Vorgaben an die «Form des Nachweises» in den Ausschreibungsunterlagen ein «Wirkungsmodell». Bei einem Wirkungsmodell handelt es sich um eine Veranschaulichung der Ablauf- oder Wirkungslogik eines Konzepts, bei dem die Elemente nachvollziehbar «kausal» miteinander verbunden werden müssen. Vor diesem Hintergrund musste der Beschwerdeführerin klar sein, dass sie die Wirksamkeit der von ihr geplanten Massnahmen logisch – und damit auch «theoretisch» – beschreiben muss.