Die Rügen der Beschwerdeführerin an der Bewertung des Zuschlagskriteriums ZK02 beziehen sich denn auch im Wesentlichen darauf, dass die Wirksamkeit der von ihr geplanten Massnahmen bereits in der Praxis nachgewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin verweist dazu auf die Ergebnisse des jährlichen Controllings der GEF, die von der Vorinstanz unbestrittenermassen bei der Angebotsbewertung nicht berücksichtigt wurden. Mit diesen Ergebnissen seien im Angebot der Beschwerdeführerin nicht bloss «konzeptionelle Überlegungen in Papierform, die auf Annahmen und Vermutungen beruhen» dargestellt.