Diese Kritik lässt sich anhand der Dokumentation im Angebot der Beschwerdeführerin zum Zuschlagskriterium ZK02 durch die Rechtsmittelinstanz nachvollziehen. Die im Angebot der Beschwerdeführerin dargestellten und in der Replik vom 24. Juli 2019 wiederholten Massnahmen sehen zwar Ziele vor, äussern sich aber nicht dazu, welchen konkreten Beitrag zur Erreichung der «Ziele der Berufsbildung und der Erwerbstätigkeit sowie der finanziellen Selbständigkeit gemäss den ASU und der IAS» diese Massnahmen leisten.