Aus den Ausführungen der Vorinstanz in der Beschwerdevernehmlassung vom 29. Mai 2019 wird ersichtlich, dass die Kritik an der Dokumentation der Beschwerdeführerin am ZK02 insbesondere dahingehend zu verstehen ist, dass die Beschwerdeführerin zwar beschreibe, welche Integrations- respektive Bildungsmassnahmen sie für die Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Flüchtlinge vorsehe, jedoch nicht den zu erwarteten Beitrag der einzelnen Massnahmen zur Zielerreichung, wie dies verlangt worden ist. Es werde nicht ersichtlich, wodurch eine erfolgreiche Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt erreicht werden soll respek-