6.5.3.4 Der zweite Kritikpunkt, der im Evaluationsbericht vom 3. April 2019 zum Arbeitsintegrationskonzept der Beschwerdeführerin festgehalten wird, betrifft den nach Ansicht der Vorinstanz starken Fokus der von der Beschwerdeführerin dokumentierten Massnahmen auf der Bildung. Es werde demgegenüber wenig konkret aufgezeigt, wodurch eine erfolgreiche Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt erreicht werden soll. Die Beschwerdeführerin bestreitet diesbezüglich nicht, dass sie in ihrer Dokumentation zum ZK02 ein starkes Gewicht auf die Bildung gelegt hat.