Sie stützt sich bei ihrer Argumentation vielmehr auf ihr Verständnis von Empowerment, welches im Wesentlichen darauf abzielt, im Rahmen der von ihr vorgesehenen Potential- und Ressourcenabklärung den «Klienten» ihre vorhandenen Fähigkeiten und individuelle Ressourcen bewusst zu machen und diese zu aktivieren. Dieser Ansatz für das Empowerment beschränkt sich nach der Beurteilung der Vorinstanz wiederum zu stark auf eine Bestandsaufnahme und lege zu wenig dar, «wie» die Beschwerdeführerin den festgestellten Handlungsspielraum der vorläufig Aufgenommenen und der Flüchtlinge erweitern und die Eigenverantwortung konkret fördern wolle («Umsetzung des Wissens»).