6.5.2.6 Die Beschwerdegegnerin vertritt in ihrer Duplik vom 22. August 2019 die Ansicht, das von der Beschwerdeführerin dargelegte Schaubild habe bei der Beurteilung des Arbeitsintegrationskonzepts gar nicht berücksichtigt werden dürfen, da die Beschwerdeführerin die maximale Seitenzahl für das Arbeitsintegrationskonzept bereits mit ihrem eingereichten Konzept ausgeschöpft habe. Zudem enthalte das Arbeitsintegrationskonzept der Beschwerdeführerin gar keinen Verweis auf dieses Schaubild.83