die fallführende Person erarbeite mit jeder Klientin/jedem Klienten einen individuellen Bildungsplan, der bedarfsgerecht und situationsadäquate Bildungsangebote ausweist. Weiter verweist die Beschwerdeführerin auf mehrere Stellen in den Konzepten zu den Zuschlagskriterien ZK02 «Arbeitsintegration» und ZK04 «Sprachförderung», wo auf die Bedeutung der Potential- und Ressourcenorientierung hingewiesen werde.78 Schliesslich weist die Beschwerdeführerin erneut auf die Ergebnisse des jährlichen Controllings der GEF hin. Im Angebot der Beschwerdeführerin seien nicht bloss «konzeptionelle Überlegungen in Papierform, die auf Annahmen und Vermutungen beruhen» dargestellt. Die