Die Beschwerdeführerin teile die Einschätzung der Vorinstanz, dass Wissen allein nicht zwingend das Empowerment der Klienten ermögliche. Der Vorwurf, dass das aggregierte Wissen aus der Potential- und Ressourcenabklärung von der Beschwerdeführerin im Sinne des Empowerments nicht für die Integration der Klienten genutzt werde, gehe aber über den Wortlaut des Angebots der Beschwerdeführerin hinaus. Konkret seien folgende Massnahmen geplant und würden im Angebot der Beschwerdeführerin beschrieben: Die Ergebnisse der Abklärungsmodule werden der fallführenden Person in einem Bericht zur Verfügung gestellt;