Die von der Vorinstanz in der Beschwerdevernehmlassung vom 29. Mai 2019 geäusserte Kritik, wonach die Beschwerdeführerin in ihrem Angebot zwar den Inhalt der einzelnen Massnahmen beschreibe, jedoch nicht den erwarteten Beitrag zur Zielerreichung, sei – so die Beschwerdeführerin – weder nachvollziehbar noch zutreffend. Die Beschwerdeführerin habe alle beschriebenen Integrationsmassnahmen einer Phase des von ihr entwickelten Integrationsprozesses zugewiesen. Für jede Integrationsphase würden konkrete Ziele genannt, welche ein Klient am Ende jeder Phase erreichen muss.