6.5.2.4 In der Replik vom 24. Juli 2019 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rügen zur Bewertung des Zuschlagskriteriums ZK02 «Arbeitsintegration», namentlich an der fehlenden Nachvollziehbarkeit der Bewertung durch die Vorinstanz, fest.73 Die Vorinstanz sei einerseits über den Wortlaut des Angebots hinausgegangen und habe andererseits wesentliche Teile der Offerte unberücksichtigt gelassen. Der Ermessensspielraum sei damit überschritten worden; das Willkürverbot und das Gleichbehandlungsgebot seien verletzt worden.74