Schliesslich führt die Vorinstanz aus, alleine dadurch, dass das Konzept der Beschwerdeführerin Eigenverantwortung voraussetzt, werde noch keine Eigenverantwortung erreicht oder gefördert. Wie eigenverantwortliches Handeln konkret gefördert und gefordert werde, erläutere die Beschwerdeführerin in ihrem Angebot nicht. Es werde auch nicht dargelegt, welche Konsequenzen ein nicht-kooperatives Verhalten nach sich ziehe. Konkret bedeute dies, dass keine Sanktionsmassnahmen erläutert wurden.72