Auch an der im Evaluationsbericht vom 3. April 2019 festgehaltenen Kritik, wonach im Angebot der Beschwerdeführerin kaum aufgezeigt werde, wie die Eigenverantwortung der vorläufig Aufgenommenen und der Flüchtlinge gefördert und dadurch ein Empowerment dieser Personen erreicht wird, hält die Vorinstanz fest.70 Als Ansätze des Empowerments führe die Beschwerdeführerin die Situationsanalyse sowie die Potential- und Ressourcenabklärung auf.