Angesichts der Umschreibung des Zuschlagskriteriums ZK02 in den Ausschreibungsunterlagen, namentlich der dortigen Bezugnahme auf die Ziele der Berufsbildung und der Erwerbstätigkeit sowie der finanziellen Selbständigkeit, sei es ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin einen starken Fokus auf die Bildung setze. Dies sei auch sinnvoll, da eine erfolgreiche Arbeitsintegration eine entsprechend gute Bildung voraussetze. Die Beschwerdeführerin verweist diesbezüglich auf die Integrationsagenda Schweiz (IAS), wo die Schnittstelle zwischen Integration und Bildung ausführlich dargestellt werde.