Die Preisbewertung erfolgte demnach sowohl beim Angebot der Beschwerdeführerin als auch beim Angebot der Beschwerdegegnerin rechtmässig, entsprechend den Vorgaben der Ausschreibung und der Ausschreibungsunterlagen. Soweit die Beschwerdeführerin zum Zuschlagskriterium ZK01 geltend macht, es hätten zwingend (weitergehende) Qualitätsstandards festgelegt werden müssen, wurde bereits unter E. 4 hiervor dargelegt, dass diese Rügen mit einer Beschwerde gegen die Ausschreibung hätten vorgebracht werden müssen und zum jetzigen Zeitpunkt verwirkt sind. 6.4.4 Die Rügen der Beschwerdeführerin zur Bewertung der Angebote beim Zuschlagskriterium ZK01 «Preis» erweisen sich demnach als unbegründet.