Das Angebot der Beschwerdegegnerin enthält keine Rechnungsfehler im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ÖBV, welche die Vorinstanz hätte korrigieren können. Wären die in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen definierten Mindestanforderungen an die Betreuungsleistungen nicht eingehalten worden, was weder zu sehen ist noch von der Beschwerdeführerin substantiiert dargelegt wird, hätte das Angebot der Beschwerdegegnerin aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen. Eine Korrektur des Angebotspreises lässt das öffentliche Vergaberecht für diesen Fall nicht zu.