Nach Art. 25 Abs. 1 ÖBV werden die Angebote nach einheitlichen Kriterien fachlich und rechnerisch geprüft. Offensichtliche Rechnungs- und Schreibfehler können, gemäss Art. 25 Abs. 2 ÖBV, berichtigt werden. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung erfolgt im Rahmen der Offertbereinigung aber keine Angleichung der Preisangebote an den Umfang und die Qualität der angebotenen Leistungen. Soweit ein Angebot die in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen vorgegebenen Mindestanforderungen einhält, ist es zur Bewertung zuzulassen; andernfalls ist es gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Bst. b ÖBV vom Vergabeverfahren auszuschliessen.