Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, die Vorinstanz habe eine andere als die in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegebene Preisbewertungsregel angewendet oder die Umrechnung der Angebotspreise in Punkte sei fehlerhaft erfolgt. Die Beschwerdeführerin ist vielmehr der Ansicht, der für die Berechnung der Punkte beim Zuschlagskriterium ZK01 «Preis» berücksichtigte Angebotspreis der Beschwerdegegnerin sei rechtsfehlerhaft. Die Beschwerdeführerin bestreitet dabei nicht, dass sich dieser Angebotspreis als Gesamtpreis aus den von der Beschwerdegegnerin mit dem Angebot eingereichten Preisen ergibt.