Das Vergleichbarmachen der Offerten sei eine Kernpflicht der Vergabestelle. 56 Aufgrund der unterschiedlichen Art und Qualität sowie des unterschiedlichen Umfangs der Betreuungsleistungen müssten die Angebote «in einem ersten Schritt auf einen vergleichbaren Stand» gebracht und anschliessend die entsprechenden Auf- und Abrechnungen bei den jeweiligen Angebotspreisen vorgenommen werden.57 Die Art der Preisbewertung durch die Vorinstanz sei «klar unrechtmässig» und verstosse gegen das Willkürverbot, das Fairnessgebot, das Transparenzgebot und gegen das Diskriminierungsverbot.58 6.4.3 Überprüfung der Bewertung durch die Rechtsmittelinstanz