nach oben zu korrigieren» gewesen.55 Die Vorinstanz habe beim Zuschlagskriterium Preis Betreuungsleistungen von unterschiedlichem Umfang und von unterschiedlicher Qualität miteinander verglichen. Die Vorinstanz hätte, so die Beschwerdeführerin weiter, im Rahmen der Offertbereinigung die Vergleichbarkeit der Angebote erzielen müssen. Das Vergleichbarmachen der Offerten sei eine Kernpflicht der Vergabestelle.