6.4.1 Bewertung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz hat das Angebot der Beschwerdeführerin und das Angebot der Beschwerdegegnerin gemäss der unter Ziff. 6.4.2 der Ausschreibungsunterlagen bekanntgegebenen Preisbewertungsregel bewertet. Die in die Formel eingesetzten Angebotspreise entsprechen den von der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin mit dem Angebot eingereichten Preisblättern. Daraus resultierten beim Zuschlagskriterien ZK01 «Preis» für die Beschwerdegegnerin eine Punktzahl von 350 und bei der Beschwerdeführerin eine Punktzahl von 241. 6.4.2 Vorbringen der Beschwerdeführerin