Das Angebot der Beschwerdeführerin wurde damit beim Zuschlagskriterium ZK01 «Preis» um 109 Punkte schlechter bewertet als das Angebot der Beschwerdegegnerin. Bei den Zuschlagskriterium ZK02 «Arbeitsintegration» und ZK04 «Sprachförderung» wurde das Angebot der Beschwerdeführerin gleich wie das Angebot der Beschwerdegegnerin bewertet, bei den Zuschlagskriterien ZK03 «Regionale Vernetzung» und ZK05 «Erfahrung» sogar je um eine Bewertungsstufe besser. Für die Zuschlagserteilung an die Beschwerdegegnerin war damit letztlich die unterschiedliche Bewertung beim Zuschlagskriterium ZK01 «Preis» massgebend. 6.4. Bewertung des Zuschlagskriterium ZK01 «Preis»