6.2.2 Massgebend für die Preisbewertung (ZK01) ist gemäss den Ausschreibungsunterlagen der Gesamtpreis. Dieser errechnet sich ausgehend von drei Preisen, welche durch die Anbieter einzureichen waren. Die Regel für die Preisbewertung wurde in Ziffer 6.4.2 der Ausschreibungsunterlagen bekanntgegeben (vgl. dazu auch Art. 30 Abs. 2 ÖBV). Demnach erhält das günstigste Angebot je Los 350 Punkte. Angebote, die um 75% oder mehr teurer sind als das günstigste Angebot erhalten null Punkte. Die Punktzahl von Angeboten, deren Preis zwischen dem günstigsten Preis und 175% des günstigsten Preises liegen, ergibt sich aus der folgenden Formel: Punkte = 350 * (Pnull – P) / (Pnull – Pmin)