5.9. Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin ein Dumpingangebot eingereicht habe bzw. es die Vorinstanz pflichtwidrig unterlassen habe, nähere Erkundigungen nach Art. 28 ÖBV einzuholen, erweist sich demnach als unbegründet. 6. Bewertung der Angebote 6.1. Einleitung 6.1.1 Die Beschwerdeführerin erachtet die Bewertung der Angebote in mehrfacher Hinsicht als rechtsfehlerhaft. Diese sei namentlich nach ungleichen Massstäben erfolgt, wodurch zum Nachteil der Beschwerdeführerin das «Gleichheitsgebot bzw. das Diskriminierungsverbot» verletzt worden sei.49