werden, kommt sie der ihr obliegenden Pflicht zur Substantiierung der von ihr vorgebrachten Rügen in diesem Punkt nicht hinreichend nach. 48 Vgl. dazu auch Robert Wolf, a.a.O., S. 13 Seite 19 von 66 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.741 Aus den Verfahrensakten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin die in den Ausschreibungsunterlagen definierten Teilnahme- und Auftragsbedingungen nicht erfüllt.