Je genauer die Teilnahme- und Auftragsbedingungen sowie die dazu mit dem Angebot einzureichenden Nachweise in den Ausschreibungsunterlagen festgesetzt sind, desto weniger Anlass hat eine Vergabestelle, nähere Erkundigungen im Sinne von Art. 28 ÖBV zu bestimmten Kriterien bzw. Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen nachträglich einzuholen.