Bei dem von der Vergabestelle zu treffenden Entscheid, ob nähere Erkundigungen bei einem Anbieter eingeholt werden sollen, ist insbesondere darauf abzustellen, ob Hinweise darauf bestehen, dass von diesem bestimmte Teilnahme- oder Auftragsbedingungen nicht eingehalten werden. Erkundigungen nach Art. 28 ÖBV erfüllen nämlich keinen Selbstzweck. Es geht stets um die Einhaltung der Teilnahme- und Auftragsbedingungen bzw. der Vergabekriterien,