5.7. Entgegen dem offenbar seitens der Beschwerdeführerin bestehenden Verständnis enthält Art. 28 ÖBV keine Verpflichtung, bei Vorliegen eines ungewöhnlich niedrigen Angebots zwingend nähere Erkundigungen einzuholen. Die Bestimmung gewährt der Vergabestelle bei gegebenem Tatbestand, wenn also ein ungewöhnlich niedriges Angebot eingereicht wurde, vielmehr ein Entschliessungsermessen, ob sie nähere Erkundigungen betreffend die Erfüllung der Teilnahme- und Auftragsbedingungen beim entsprechenden Anbieter einholen will. Die Ausübung dieses Ermessens unterliegt zwar der Rechts-, nicht aber der Angemessenheitskontrolle durch die Rechtsmittelinstanz (Art. 14 Abs. 2 ÖBG).