Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich auf ein ungewöhnlich niedriges Angebot im Sinne von Art. 28 ÖBV nicht aus einem Vergleich mit dem unter Rz. 71 der Replik vom 24. Juli 2019 dargestellten Wert von CHF 8'854'635.00 schliessen. Nach dem insofern eindeutigen Wortlaut der Norm ist vielmehr der Vergleich mit den «anderen eingereichten Angeboten» massgebend. Ob das Angebot der Beschwerdegegnerin als «ungewöhnlich niedriger» im Sinne von Art. 28 ÖBV erscheint, kann aufgrund der nachstehenden Erwägungen aber offenbleiben.