Die Beschwerdeführerin schliesst aus dieser Bestimmung, die Vorinstanz sei im vorliegend strittigen Beschaffungsverfahren für das Los G (Region G) der Ausschreibung «Regionale Partner im Asyl- und Flüchtlingsbereich» verpflichtet gewesen, das Angebot der Beschwerdegegnerin einer näheren Prüfung zu unterziehen. Im Umstand, dass eine solche nähere Prüfung nicht erfolgt ist, erblickt die Beschwerdeführerin einen Verfahrensfehler.47