5.5. Geht im Rahmen eines öffentlichen Beschaffungsverfahrens ein Angebot ein, das «ungewöhnlich niedriger ist als andere eingereichte Angebote», kann die Vergabestelle gemäss Art. 28 ÖBV nähere Erkundigungen betreffend die Erfüllung der Teilnahme- und Auftragsbedingungen beim entsprechenden Anbieter einholen.