Selbst für den Fall, dass diese Abgeltungen die Gestehungskosten der Beschwerdegegnerin nicht decken sollten, wäre dies kein Grund für eine Erhöhung der Abgeltungen. Entsprechende Verluste müsste die Beschwerdegegnerin vielmehr aus ihrer übrigen Geschäftstätigkeit decken. Dass die Anbieter über die erforderliche wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit für den Auftrag verfügen, wurde mit dem Eignungskriterium EK04 geprüft. Dass die Beschwerdegegnerin diese Anforderungen einhält, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.