5.2. Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin nicht dazu äussert, inwiefern ein Dumpingpreis überhaupt vergaberechtswidrig sein soll. Die Beschwerdeführerin hält vielmehr selbst fest, dass «ungewöhnlich niedrige Angebote nicht per se unzulässig» sind.39 Weder die IVöB noch das kantonale Beschaffungsrecht sehen einen Ausschluss von Unter- bzw. Dumpingangeboten vor. Auch in der Rechtsprechung des kantonalen Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts wäre bislang nie entschieden worden, dass ein Dumpingangebot – also ein Angebot, welches unter den Gestehungskosten des Anbieters liegt – per se vom Verfahren ausgeschlossen werden müsste.