Es war demnach an der Vorinstanz zu bestimmen, in welchem Umfang sie konkrete Vorgaben an die Betreuung der Asylsuchenden und an das dafür eingesetzte Personal machen will. Und es war ihr ebenso unbenommen, in der Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen Risiken hinsichtlich der Schwankungen bei der Anzahl Asylsuchender auf die Anbieter zu überbinden. Dass die in den Ausschreibungsunterlagen gemachten Vorgaben einzelne Anbieter diskriminieren würden, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.