4.5. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die entsprechenden Rügen inhaltlich einzugehen. Es sei aber immerhin festgehalten, dass die Vergabestelle den Beschaffungsgegenstand, entsprechend den konkreten bestehenden Bedürfnissen, grundsätzlich frei festlegt. Es liegt mit anderen Worten in der Kompetenz und Verantwortung des öffentlichen Auftraggebers, zu bestimmen, ob und wann er welche Arbeit vergeben will. 36 Es war demnach an der Vorinstanz zu bestimmen, in welchem Umfang sie konkrete Vorgaben an die Betreuung der Asylsuchenden und an das dafür eingesetzte Personal machen will.