Die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend den in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen definierten Beschaffungsgegenstand, die gewählten Kriterien und die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Bewertungsmassstäbe sind demnach zum jetzigen Zeitpunkt verwirkt. Die Beschwerdeführerin hätte diese mit Beschwerde gegen die Ausschreibung vorbringen müssen.