4.4. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist hinsichtlich den von ihr gerügten Vorgaben an den Beschaffungsgegenstand, den von ihr gerügten Vergabekriterien und den von ihr gerügten Bewertungsmassstäben nicht zu sehen, dass deren Auswirkungen erst zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung erkennbar waren. Vielmehr sind der Gegenstand der Beschaffung und das Bewertungssystem – inklusive der gerügten Kriterien und Bewertungs- Seite 14 von 66 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.741